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Rechtliche Feinheiten bei Rückstauschäden

18. Februar 2019 von Thilo Riede

Es ist wie so oft in der Versicherungswelt, der Kunde hat eine Vorstellung davon was versichert ist, der Versicherer und das Bedingungswerk des Vertrags sagen aber etwas ganz anderes.

In einem Fall der neulich vor dem Kammergericht in Berlin verhandelt wurde, war die Klägerin der Meinung das Sie im Rahmen Ihrer Wohngebäudeversicherung inkl. des Baustein Elementarschäden mit Rückstauschäden versichert sei. Was war passiert?

Es ist wie so oft in der Versicherungswelt, der Kunde hat eine Vorstellung davon was versichert ist, der Versicherer und das Bedingungswerk des Vertrags sagen aber etwas ganz anderes.

In einem Fall der neulich vor dem Kammergericht in Berlin verhandelt wurde, war die Klägerin der Meinung das Sie im Rahmen Ihrer Wohngebäudeversicherung inkl. des Baustein Elementarschäden mit Rückstauschäden versichert sei. Was war passiert?

Es gab heftige Regenfälle und auf dem Balkon der Klägerin hatte sich so viel Wasser gesammelt, dass es über den Abfluss nicht mehr abfloss und sich „zurückstaute“ wobei dann in der Folge größere Schäden in der Wohnung auftraten- also ganz klar ein Versicherungsfall….!?

Sie werden es ahnen, die Versicherung sah es ganz anders und dem haben sich nun die Richter in weiten Teilen sehr eindeutig angeschlossen. Der Rückstau setzt nämlich voraus, dass Wasser aus den Rohren austritt, in diesem Fall war aber das Problem, das es erst gar nich in die Rohre eintreten konnte und somit kein Rückstau im Sinne der Versicherung vorliegen konnte.

Eine in der Elementarversicherung abgedeckte Überschwemmung war hier übrigens auch nicht gegeben, da diese eine Überflutung des Grund und Bodens voraussetzt, auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt – denn der Balkon ist eben kein Grund und Boden.

Vielleicht schütteln Sie jetzt mit dem Kopf und denken sich , „das ist Haarspalterei, wofür hat man denn eine solche Versicherung…“. Ich gebe Ihnen emotional durchaus recht, aber m.E. nach ist es eher ein Kommunikationsproblem, denn es ist klar, dass ein Versicherer nur Produkte verkauft bei denen er die Risiken berechnen kann und das setzt voraus, dass er auch klar eingrenzt welche Fälle versichert sind und welche nicht, dazu gehören dann mitunter auch solche Haarspalterein die im Bedingungswerk stehen. Wirklich unschön ist hier m.E. dass die Kundin eine falsche Erwartung hatte, man hat ihr also offensichtlich vorher nicht erläutert in welchen Umfang eine Elementarschadenversicherung und eine Rückstauversicherung leisten – Überschwemmungen auf Balkonen gehören eben nur in ganz wenigen Ausnahmefällen dazu.

Wir empfehlen daher, machen Sie sich gemeinsam mit einem Fachmann, z.B. einem Versicherungsmakler, die Arbeit und besprechen Sie, wie genau Ihr Gebäude beschaffen ist, was Sie versichern wollen und wo eine solcher Schutz auch seine Grenzen hat – das ist für Sie vielleicht nicht die schönste Beschäftigung der Welt, aber noch viel Schlimmer ist es von falschen Voraussetzungen auszugehen und dies erst nach Schadeneintritt festzustellen.

Nutzen Sie das Angebot der Beratung, löchern Sie Ihren Fachmann so lange mit Fragen bis Sie wissen was Sie abschließen – darauf haben Sie ein Anrecht und bestehen Sie auf eine Beratungsprotokoll das Ihre Wünsche genau wiedergibt – wenn Sie von den Angeboten am Markt nicht zu erfüllen sind oder Ihnen am Ende doch zu teuer, dann kann man ja auch das erfassen – Ihr Berater ist Dienstleister und sollte dazu in der Lage sein.

Wenn Sie zu Ihrer Gebäudeversicherung Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Thilo Riede

Kategorie: Allgemein, Elementarschadenversicherung, WohngebäudeversicherungSchlagwörter: Elementarschadenversicherung, Elementarversicherung, Gebäudeversicherung, Rückstau, Wohngebäudeversicherung
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