Wer eine Gebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz abgeschlossen hat, geht vermutlich davon aus, dass er im Schadenfall gut abgesichert ist. In der Regel ist das auch so, aber leider erleben einige Versicherte nach Schadeneintritt ihr „blaues Wunder“, wenn die Leistungszahlung durch die Versicherung verweigert wird. Diese Weigerung wird in der Regel als Ungerechtigkeit und „typisch Versicherung“ empfunden … „die wollen mal wieder nicht zahlen…“.
Klar ist, dass es die Fälle von „die wollen nicht zahlen“ und ungerechtfertigten Entscheidungen bei Schadenfällen gibt. Auch wir erleben Sie in der Praxis. Es bedarf manchmal einiger Anstrengung, um bestimmte Versicherer an ihre vertraglichen Pflichten zu erinnern. Allerdings gibt es in Verträgen auch Pflichten von Versicherungsnehmern, deren Erfüllung man bei Abschluss dem Versicherer zusichert. Werden diese nicht eingehalten, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen oder gar zu verweigern. Damit gemeint sind vertragliche Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung oder auch Verhaltenspflichten genannt.
Es gibt verschiedene Obliegenheiten:
- Gesetzliche Obliegenheiten, z.B. die vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeige von Gefahrerhöhungen, Anzeigen des Versicherungsfalls.
- Vertragliche Obliegenheiten,
- Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, z.B. Beachten von Sicherheitsvorschriften, wie z.B. Rückstausicherung anbringen, Rückstausicherung funktionsbereit halten, Abwasserrohre freihalten, im Winter heizen oder Rohre entleert halten, vom Anlagenhersteller vorgegebene Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege einzuhalten (z.B. bei haustechnischen Anlagen), uvm.
- Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, z.B. Schadenminderungspflicht, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen, das Schadenbild unverändert zu lassen oder nachvollziehbar zu dokumentieren, vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen.
Es ist somit wichtig, die vertraglichen Obliegenheiten zu kennen und erfüllen zu können und/oder zu wollen, damit es im Schadenfall bei Ihrer Gebäudeversicherung nicht zu einem „bösen Erwachen“ kommt.
Natürlich bieten wir als Versicherungsmakler Ihnen an, diese Obliegenheiten mit Ihnen zu besprechen. Falls Ihnen das zu mühsam ist, haben wir Tarife mit sehr wenigen Obliegenheiten und Tarife, die trotz grob fahrlässigen Verstoßes gegen jene Obliegenheiten, bis zur vollen Versicherungssumme leisten!
Sprechen Sie uns gerne an und finden Sie mit uns den passenden Schutz für Ihr Zuhause. Falls Sie die Sorge haben, dass dann nur noch die teuersten Tarife am Markt in Frage kommen: Das muss nicht sein. Gerne berechnen wir Ihnen passende Angebote ganz individuell.
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