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Wohngebäudeversicherung – bei der Hälfte der Gebäudeversicherungsverträge haben Sie im Ernstfall keinen Schutz!

29. Januar 2019 von Thilo Riede

Seit vielen Jahren weisen wir unsere Kunden auf eine eklatante Lücke in vielen Verträgen zur Wohngebäudeversicherung hin – jetzt haben Finanztest und der Stern diesen Punkt auch behandelt, „grobe Fahrlässigkeit“ ist das Stichwort (hier geht es zu dem Artikel im Stern).

Und auch der Stern bemüht in seinem Artikel das bekannte Beispiel des Adventskranzes mit den brennenden Kerzen:

Sie zünden die Kerzen am Kranz an, werden z.B. durch ein Klingeln an der Tür und eintreffenden Besuch abgelenkt und vergessen für einige Zeit die Kerzen – der Kranz fängt Feuer und Ihr Haus brennt ab… schlimm, aber zum Glück haben Sie ja vorgesorgt und eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen die nun für den Schaden aufkommen wird… oder vielleicht doch nicht?

Je nach Wohngebäudeversicherung und Tarif wird sich der Versicherer nun auf die „grobe Fahrlässigkeit“ berufen und den Schaden an Ihrem Gebäude gar nicht oder nur anteilig regulieren, denn man hätte die Kerze nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen – das wird nämlich als „grob fahrlässig“ eingestuft. Ähnlich kann es einem auch bei diesen Beispielen gehen:

  • überlaufendes Badewasser
  • falsch installierte Elektrogeräte
  • Pfanne/Topf auf dem Herd vergessen
  • Feuerzeug in einer Schublade aufbewahrt an die kleine Kinder drankommen können

Es gibt noch viele weitere Situationen die hier aufgezählt werden können und möglicherweise dazu führen, dass Ihre Wohngebäudeversicherung nicht oder nur teilweise zahlt.
Sicher ist auf jeden Fall, es wird sehr schwer immer alle möglichen Situationen im normalen Alltag zu vermeiden und somit ist man einem erheblichen, möglicherweise existenzbedrohenden Risiko ausgesetzt.

Die gute Nachricht:

  • Es gibt eine einfache Lösung für Ihre Wohngebäudeversicherung und die muss nicht mal teuer sein. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsmakler beraten, denn er hat i.d.R. Zugriff auf fast alle am deutschen Markt tätigen Versicherer. Neben dem „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit“ gibt es übrigens noch viele weitere wichtige Punkte die bei einer guten Beratung berücksichtigt werden sollten.

Gerne überprüfen wir auch Ihren Bestandsvertrag, zeigen Ihnen Lücken in der Deckung auf und ermitteln ob es sinnvollere Lösungen gibt oder der bestehende Vertrag ausreichend ist.

Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns, wir beraten Sie kostenlos.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Thilo Riede

Kategorie: WohngebäudeversicherungSchlagwörter: grobe Fahrlässigkeit, Wohngebäudeversicherung
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