Damit ein Unfallschaden von der Versicherung reguliert wird, muss er prinzipiell von „feststellungsbereiten Personen“, sprich Polizisten, dokumentiert werden. Diese können allerdings nicht immer zeitnah zum Unfallort kommen, weshalb sich häufig die Frage stellt, wie lange man als Unfallbeteiligter warten sollte. Reicht eine Stunde? Oder doch lieber zwei oder drei? Immerhin droht bei einer falschen Entscheidung nicht nur der Verlust des
Versicherungsschutzes, sondern eventuell sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Unfallflucht.
Das OLG Dresden urteilte in dieser Frage jetzt: Es kommt drauf an. Im verhandelten Fall hatte sich die Versicherung geweigert, den Schaden zu begleichen, weil der Versicherte nicht auf die Polizei gewartet hatte. Dieser war in eine Leitplanke gerutscht und nach einem kurzen Halt sofort weitergefahren. Die Richter verdonnerten den Versicherer dennoch zur Leistungspflicht. Das Verhalten des Fahrers sei gerechtfertigt, da sich der Unfall nachts ereignete, während ein Sturm toste. „Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen“, heißt es im Urteil.
Fazit: Sie müssen es selbst abwägen oder aber die Schadenhotline / 24-Stunden Hilfe der KFZ-Versicherung anrufen, die Situation schildern und besprechen wie man sich verhalten soll. Es ist ja auch immer die Frage was einem mehr Zeit und Ärger spart, zeitnahes Weiterfahren und später viele Briefe, Telefonate und Unstimmigkeiten mit dem Versicherer oder einige Zeit warten am Unfallort… Natürlich können Sie auch Ihren Versicherungsmakler anrufen, der hilft sehr gerne!! 🙂
Herzliche Grüße
Ihr Thilo Riede
Schreiben Sie einen Kommentar