Nur einige bestimmte Versicherer bieten in Ihrem Bedingungswerk den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, aber warum sollte dies für den Kunden überhaupt wichtig sein?
Hier erstmal drei Definitionen:
– Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte
– Grob fahrlässig sind \“schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen\“ (BAG, VersR 68, S. 738)
– Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Wie sieht das aber im Alltag aus? Ein einfaches Beispiel, wie es eigentlich jedem passieren kann:
Sie zünden eine Kerze an, verlassen den Raum, die Kerze brennt runter und entzündet die Tischdecke -> Wohnungsbrand. Ohne den Einschluss der groben Fahrlässigkeit wird der Versicherer diesen Schaden nur zum Teil übernehmen, im schlechtesten Fall besteht überhaupt kein Versicherungsschutz. Das gleiche Beispiel ginge auch mit einem Bügeleisen, mit Wasser in die Wanne laufen lassen, vergessen die Balkontür abzuschließen wenn man das Haus verlässt, usw..
Wir empfehlen daher den Abschluss eines Vertrages der diese Option enthält, lassen Sie sich von uns beraten oder nutzen Sie unseren Onlinerechner und markieren Sie die Option \“Grobe Fahrlässigkeit\“.
Für alle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzlichst Ihr Thilo Riede
www. versicherungsmaklerbüro-riede.de
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