Alle Jahre wieder ist der 30. November für all jene Versicherungsnehmer interessant, die ihre KFZ-Versicherung kündigen möchten. Beim 30. November handelt es sich nämlich um den Stichtag, bis zu dem die Versicherung rechtzeitig zum Jahresende – unter Berücksichtigung der einmonatigen Kündigungsfrist – gekündigt werden kann.
Der Stichtag
Verpasst der Versicherungsnehmer den Stichtag, verlängert sich die Versicherung um ein weiteres Jahr. Der Stichtag ist im Regelfall der 30. November; auch dann, wenn der Vertrag erst am 1. August abgeschlossen wurde. Es gibt abweichende Hauptfälligkeiten bei KFZ-Verträgen, diese sind aber eher selten anzutreffen. Mit dem neuen Kalenderjahr beginnt somit auch das neue Versicherungsjahr, das von 1. Januar bis 31. Dezember gilt. Unter Berücksichtigung der einmonatigen Kündigungsfrist kann der KFZ-Versicherungsvertrag also nur bis zum Stichtag 30. November gekündigt werden. Zu beachten ist, dass die Kündigung bereits am 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein muss; der Poststempel spielt also keine Rolle. Schickt der Versicherungsnehmer seine Kündigung erst am 30. November über den Postweg an die Versicherungsgesellschaft, wird das Schreiben nicht am selben Tag ankommen, womit der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Gibt es bestimmte Formulierungen, die im Kündigungsschreiben vorkommen müssen?
Verpflichtende Passagen gibt es nicht, jedoch ist es ratsam, wenn als Betreff „Kündigung der KFZ-Versicherung“ gewählt wird. Zudem sollte der Versicherungsnehmer die Nummer des amtlichen KFZ-Kennzeichens und die Nummer seines Versicherungsscheins anführen. Auch der Kündigungsgrund – „fristgerechte Kündigung“, „Sonderkündigungsrecht wegen einem Schadenfall“ oder „Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung“ – sollte angeführt werden. Der Versicherungsnehmer sollte die Kündigung eigenhändig unterschrieben und per Einschreiben an die Versicherungsgesellschaft senden. Ratsam ist zudem der Hinweis, dass der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Kündigung möchte, sodass die Versicherungsgesellschaft auf das Schreiben reagieren muss und der Versicherungsnehmer somit die Bestätigung erhält, dass seine Kündigung auch fristgerecht angekommen ist. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, wobei auch eine Kündigung per Fax oder E-Mail möglich ist.
Das Sonderkündigungsrecht
Es besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahrs; jedoch kann auch im Laufe des Versicherungsjahres das sogenannte Sonderkündigungsrecht in Kraft treten. Eine Sonderkündigung ist dann möglich, wenn die Versicherungsgesellschaft die Beiträge erhöht. Etwa dann, wenn sich die Risiko-Einstufung des Zulassungsbezirkes geändert hat oder der Fahrzeug-Typ – aufgrund einer aktualisierten Schadensstatistik – in eine andere Typklasse gerutscht ist. Die Versicherung räumt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein; hier gibt es aber ebenfalls Fristen zu berücksichtigen. Im Regelfall hat der Kunde ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht.
Eine Sonderkündigung ist auch nach einem Schadensfall möglich. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob die Versicherung den entstandenen Schaden übernimmt oder nicht. Die Kündigung ist aber erst dann möglich, wenn die Versicherung jene Leistungspflicht, die sich in der Haftpflicht findet, abgelehnt hat oder alle Verhandlungen über die Leistungen abgeschlossen wurden. Die Frist beträgt einen Monat.
Ein Sonderkündigungsrecht tritt auch dann in Kraft, wenn es zu einem Fahrzeugwechsel kommt.
Die KFZ-Versicherung ist eine Pflichtversicherung
Da es sich bei der KFZ-Versicherung um eine Pflichtversicherung handelt, muss die Kündigung zu einem automatischen Anbieterwechsel führen; ansonsten endet die Zulassung für das Fahrzeug.
Sollten Sie noch Fragen Rund um das Thema KFZ-Versicherung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Thilo Riede
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